15. Ertragsteueraufwand
Als Ertragsteueraufwand werden der laufende Ertragsteueraufwand und der Ertrag/Aufwand aus der Steuerabgrenzung (Veränderung der aktiven und passiven latenten Steuern) ausgewiesen. Der Ertragsteueraufwand setzt sich wie folgt zusammen:
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2025 |
2024 |
|---|---|---|
Laufender Ertragsteueraufwand |
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Österreich |
2.216 |
−20.681 |
Ausland |
27.104 |
37.304 |
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29.320 |
16.623 |
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Ertrag/Aufwand aus Steuerabgrenzung |
−16.592 |
79.651 |
Summe |
12.728 |
96.273 |
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2025 |
2024 |
|---|---|---|
Laufender Ertragsteueraufwand |
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Steueraufwand laufendes Jahr |
40.601 |
44.398 |
Minderung aufgrund der Nutzung steuerlicher Verluste |
−8.960 |
0 |
Minderung aufgrund der Nutzung von Steuergutschriften |
−78 |
−280 |
Periodenfremde Ertragsteuern |
−2.243 |
−27.495 |
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29.320 |
16.623 |
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Ertrag/Aufwand aus Steuerabgrenzung |
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Entstehung und Umkehrung temporärer Differenzen |
−34.375 |
67.248 |
Veränderung der aktivierten Verlustvorträge |
7.959 |
31.283 |
Auswirkungen bisher nicht berücksichtigter temporärer Differenzen früherer Perioden |
4.945 |
−29.272 |
Veränderung der Ansatzkorrektur auf latente Steueransprüche (ohne Verlustvorträge) |
4.879 |
10.391 |
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−16.592 |
79.651 |
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Summe |
12.728 |
96.273 |
Der Posten „Veränderung der aktivierten Verlustvorträge“ betrifft die Aktivierung von im Geschäftsjahr entstandenen Verlusten in Höhe von minus TEUR 973 (2024: minus TEUR 16.094) und den Verbrauch von aktivierten Verlustvorträgen in Höhe von TEUR 8.933 (2024: TEUR 0). Im Geschäftsjahr 2024 war in diesem Posten außerdem eine Wertberichtigung von in den Vorjahren angesetzten aktiven latenten Steuern für noch nicht verwertete Verlustvorträge in Höhe von TEUR 47.377 enthalten.
Die Überleitung vom errechneten Steuerertrag gemäß österreichischem Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent (31. Dezember 2024: 23 Prozent) zum effektiven Steueraufwand stellt sich wie folgt dar:
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2025 |
2024 |
|---|---|---|
Ergebnis vor Steuern (EBT) |
−122.485 |
−42.005 |
Errechneter Steuerertrag (23 % des Ergebnisses vor Steuern) |
−28.172 |
−9.661 |
Abzugsfähige Ausschüttung Hybridkupon |
−4.306 |
−6.613 |
Steuerfreie Erträge und Steuerfreibeträge (insbesondere Forschungsfreibetrag) |
−1.411 |
−1.455 |
Nicht abzugsfähige Aufwendungen und ähnliche permanente Differenzen |
4.495 |
5.962 |
Nicht verrechenbare Quellensteuern |
2.707 |
5.582 |
Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen |
776 |
0 |
Steuersatzunterschiede |
9.293 |
6.655 |
Steuern aus Vorperioden |
2.702 |
20.968 |
Wechselkursdifferenzen aufgrund der Umrechnung von Steuerposten von lokaler in funktionale Währung |
−25.286 |
47.480 |
Veränderung des in Bezug auf Verlustvorträge, Zinsvorträge, Steuergutschriften und temporäre Differenzen nicht angesetzten Aktivpostens |
53.210 |
26.586 |
Sonstige |
−1.282 |
768 |
Effektiver Steueraufwand |
12.728 |
96.273 |
Die Relation zwischen dem effektiven Ertragsteueraufwand und dem Ergebnis vor Steuern ist im Geschäftsjahr 2025 wie im Vorjahr nicht proportional. Es liegen hohe Überleitungsposten vor, die aus Wertberichtigungen von Steueraktivposten (insbesondere aus nicht aktivierten Verlustvorträgen) entstanden sind (insbesondere Steuergruppe Österreich, Indonesien, China und Thailand). Weiters wurde der Steueraufwand durch Währungseffekte aufgrund der Umrechnung von Steuerposten von der lokalen in die funktionale Währung beeinflusst. Zusätzlich gab es in den Geschäftsjahren 2025 und 2024 eine Ausschüttung an Hybridkapitalbesitzer, die steuerlich abzugsfähig ist.
Im Geschäftsjahr 2024 war im Posten „Steuern aus Vorperioden“ eine Steuernachforderung von TEUR 23.019 aus der ehemaligen steuerlichen Unternehmensgruppe mit der B&C Gruppe enthalten (siehe auch Note 38). Diese Nachforderung resultierte aus dem rückwirkenden Ausscheiden aus der B&C Steuergruppe bereits ab dem Geschäftsjahr 2022 (TEUR 22.209) sowie aus einer Korrektur der Steuerumlage für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von TEUR 810.
Die Lenzing AG und die österreichischen Tochterunternehmen der Lenzing Gruppe unterliegen einem Ertragsteuersatz von 23 Prozent. Die angewandten Ertragsteuersätze für ausländische Gesellschaften liegen zwischen 9,9 Prozent und 34 Prozent (31. Dezember 2024: zwischen 9,9 Prozent und 34 Prozent).
Die B&C Privatstiftung, Wien ist die oberste Muttergesellschaft im Sinne der Mindestbesteuerungsregeln der Lenzing AG und ihrer Tochtergesellschaften. Die Lenzing AG ist gemäß Mindestbesteuerungsregeln eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft.
Es wurde eine Evaluierung der Auswirkungen der neuen Mindestbesteuerungsregelungen für die Lenzing Gruppe als Teilkonzern der B&C Gruppe durchgeführt. Für die Geschäftsjahre 2025 und 2024 ergeben sich aufgrund der temporären Safe Harbour Regelungen und der Mindeststeuerkalkulation bei einer Stand-alone-Betrachtung des Teilkonzerns Lenzing Gruppe keine wesentlichen Auswirkungen auf den Ansatz und die Bewertung von Steuerforderungen und ‑verbindlichkeiten. Insoweit es zu einer Anwendung der Mindestbesteuerungsregelungen kommt (nach derzeitigem Stand in Hongkong und Malta), wurden die finanziellen Auswirkungen für das Geschäftsjahr 2025 evaluiert (primäre Ergänzungssteuer in Österreich in Malta und nationale Ergänzungssteuer in Hongkong). Es wurden mit TEUR 1 daraus keine wesentlichen Effekte für die Lenzing Gruppe festgestellt.
Die Lenzing Gruppe wendet die vorübergehende, verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, an und erfasst diese als tatsächlichen Steueraufwand/-ertrag zum jeweiligen Entstehungszeitpunkt.