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15. Ertragsteueraufwand

Als Ertragsteueraufwand werden der laufende Ertragsteueraufwand und der Ertrag/Aufwand aus der Steuerabgrenzung (Veränderung der aktiven und passiven latenten Steuern) ausgewiesen. Der Ertragsteueraufwand setzt sich wie folgt zusammen:

Ertragsteueraufwand nach Herkunft
TEUR

 

2024

2023

Laufender Ertragsteueraufwand

 

 

Österreich

-20.681

34.659

Ausland

37.304

35.558

 

16.623

70.217

 

 

 

Ertrag/Aufwand aus Steuerabgrenzung

79.651

-62.895

Summe

96.273

7.322

Ertragsteueraufwand nach Ursachen
TEUR

 

2024

2023

Laufender Ertragsteueraufwand

 

 

Steueraufwand laufendes Jahr

44.398

58.081

Minderung aufgrund der Nutzung steuerlicher Verluste

0

-3.218

Minderung aufgrund der Nutzung von Steuergutschriften

-280

-282

Anpassung für periodenfremde Ertragsteuern

-27.495

15.637

 

16.623

70.217

 

 

 

Ertrag/Aufwand aus Steuerabgrenzung

 

 

Entstehung und Umkehrung temporärer Differenzen

67.248

-77.704

Auswirkungen von Steuersatzänderungen

0

4.168

Veränderung der aktivierten Verlustvorträge

31.283

-46.312

Auswirkungen bisher nicht berücksichtigter temporärer Differenzen früherer Perioden

-29.272

-858

Veränderung der Ansatzkorrektur auf latente Steueransprüche (ohne Verlustvorträge)

10.391

57.811

 

79.651

-62.895

 

 

 

Summe

96.273

7.322

Der Posten „Veränderung der aktivierten Verlustvorträge“ betrifft die Aktivierung von im Geschäftsjahr entstandenen Verlusten in Höhe von TEUR minus 16.094 sowie eine Wertberichtigung von in den Vorjahren angesetzten aktiven latenten Steuern für noch nicht verwertete Verlustvorträge in Höhe von TEUR 47.377 (2023: TEUR minus 48.752). Im Geschäftsjahr 2023 wurden Verlustvorträge in Höhe von TEUR 2.439 verbraucht.

Die Überleitung vom errechneten Steuerertrag gemäß österreichischem Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent (31. Dezember 2023: 24 Prozent) zum effektiven Steueraufwand stellt sich wie folgt dar:

Steuerüberleitungsrechnung
TEUR

 

2024

2023

Ergebnis vor Steuern (EBT)

-42.005

-585.630

Errechneter Steuerertrag (23 % des Ergebnisses vor Steuern; Vorjahr: 24 % des Ergebnisses vor Steuern)

-9.661

-140.551

Abzugsfähige Ausschüttung Hybridkupon

-6.613

-6.900

Steuerfreie Erträge und Steuerfreibeträge (insbesondere Forschungsfreibetrag)

-1.455

-1.710

Nicht abzugsfähige Aufwendungen und ähnliche permanente Differenzen

5.962

3.628

Nicht verrechenbare Quellensteuern

5.582

8.303

Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

0

-1.615

Steuersatzunterschiede

6.655

21.952

Steuersatzänderungen

0

4.121

Steuern aus Vorperioden

20.968

14.779

Wechselkursdifferenzen aufgrund der Umrechnung von Steuerposten von lokaler in funktionale Währung

47.480

-15.431

Veränderung des in Bezug auf Verlustvorträge, Zinsvorträge, Steuergutschriften und temporäre Differenzen nicht angesetzten Aktivpostens

26.586

119.691

Sonstige

768

1.055

Effektiver Steueraufwand

96.273

7.322

Die Relation zwischen dem effektiven Ertragsteueraufwand und dem Ergebnis vor Steuern ist im Geschäftsjahr 2024 wie im Vorjahr nicht proportional. Es liegen hohe Überleitungsposten vor, die aus Wertberichtigungen von Steueraktivposten (insbesondere aus nicht aktivierten Verlustvorträgen) entstanden sind (insbesondere Steuergruppe Österreich, Indonesien, China und Thailand). Zusätzlich gab es wie im Geschäftsjahr 2023 eine Ausschüttung an Hybridkapitalbesitzer, die steuerlich abzugsfähig ist.

In dem Posten „Steuern aus Vorperioden“ ist eine Steuernachforderung von TEUR 23.019 (2023: Steuernachforderung TEUR 4.490) aus der ehemaligen steuerlichen Unternehmensgruppe mit der B&C Gruppe enthalten (siehe auch Notes 29 und 38). Diese Nachforderung resultiert somit aus dem rückwirkenden Ausscheiden aus der B&C Steuergruppe bereits ab dem Geschäftsjahr 2022 (TEUR 22.209) sowie aus einer Korrektur der Steuerumlage für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von TEUR 810. Im Geschäftsjahr 2023 war unter diesem Posten eine Rückstellung für unsichere Steuerpositionen in Höhe von TEUR 13.201 im Zusammenhang mit regelmäßigen Steuerprüfungsverfahren erfasst.

Die Lenzing AG und die österreichischen Tochterunternehmen der Lenzing Gruppe unterliegen einem Ertragsteuersatz von 23 Prozent (31. Dezember 2023: 24 Prozent). Die angewandten Ertragsteuersätze für ausländische Gesellschaften liegen zwischen 9,9 Prozent und 34 Prozent (31. Dezember 2023: zwischen 9,9 Prozent und 34 Prozent).

Der Posten „Steuersatzänderungen“ umfasst im Geschäftsjahr 2023 im Wesentlichen die Effekte aus der gesetzliche Steuersatzsenkung in Österreich sowie der Erhöhung des Steuersatzes in Tschechien. Der Ertragssteuersatz in Österreich wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2023 stufenweise von 25 Prozent auf 24 Prozent gesenkt und ab 1. Jänner 2024 von 24 Prozent auf 23 Prozent gesenkt. Dies führte im Geschäftsjahr 2024 zu einem Aufwand von TEUR 0 (2023: Aufwand von TEUR 3.105) aus der Bewertung von latenten Steueransprüchen und latenten und laufenden Steuerschulden. Der Ertragssteuersatz in Tschechien wurde ab 1. Jänner 2024 von 19 Prozent auf 21 Prozent erhöht. Dies führte im Geschäftsjahr 2024 zu einem Aufwand von TEUR 0 (2023: Aufwand von TEUR 1.221) aus der Bewertung von latenten Steueransprüchen und latenten und laufenden Steuerschulden.

Im Dezember 2021 wurden die OECD-Musterregelungen für ein globales Mindestbesteuerungssystem (Säule 2 / Pillar II) veröffentlicht. Durch das Mindestbesteuerungssystem soll bei Konzernen mit weltweiten Umsätzen von mindestens TEUR 750.000 sichergestellt werden, dass diese in jenen Staaten, in denen sie tätig sind, einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 Prozent unterliegen. Im Dezember 2022 wurde die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union beschlossen, die in Österreich mit dem Mindestbesteuerungsreformgesetz vom 30. Dezember 2023 in nationales Recht umgesetzt wurde und ab 1. Jänner 2024 von den Steuerpflichtigen anzuwenden ist. Zahlreiche für die Lenzing Gruppe relevante Jurisdiktionen haben ebenfalls entsprechende Mindestbesteuerungsregelungen eingeführt, die ab 1. Jänner 2024 anzuwenden sind.

Die B&C Privatstiftung, Wien ist die oberste Muttergesellschaft im Sinne der Mindestbesteuerungsregeln der Lenzing AG und ihrer Tochtergesellschaften. Die Lenzing AG ist gemäß Mindestbesteuerungsregeln eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft.

Es wurde eine Evaluierung der Auswirkungen der neuen Mindestbesteuerungsregelungen für die Lenzing Gruppe als Teilkonzern der B&C Gruppe durchgeführt. Für das Jahr 2024 ergeben sich aufgrund der temporären Safe Harbour Regelungen und der Mindeststeuerkalkulation bei einer Stand-alone-Betrachtung des Teilkonzerns Lenzing Gruppe keine wesentlichen Auswirkungen auf den Ansatz und die Bewertung von Steuerforderungen und -verbindlichkeiten. Insoweit es zu einer Anwendung der Mindestbesteuerungsregelungen kommt (nach derzeitigem Stand in Hongkong und Malta), wurden die finanziellen Auswirkungen für das Geschäftsjahr 2024 evaluiert (primäre Ergänzungssteuer in Österreich). Es wurden mit TEUR 1 daraus keine wesentlichen Effekte für die Lenzing Gruppe festgestellt.

Die Lenzing Gruppe wendet die vorübergehende, verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, an und erfasst diese als tatsächlichen Steueraufwand/-ertrag zum jeweiligen Entstehungszeitpunkt.

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