Als Ertragsteueraufwand werden der laufende Ertragsteueraufwand und der Ertrag/Aufwand aus der Steuerabgrenzung (Veränderung der aktiven und passiven latenten Steuern) ausgewiesen. Der Ertragsteueraufwand setzt sich wie folgt zusammen:
|
2023 |
2022 |
---|---|---|
Laufender Ertragsteueraufwand |
|
|
Österreich |
34.659 |
14.847 |
Ausland |
35.558 |
17.914 |
|
70.217 |
32.761 |
|
|
|
Ertrag/Aufwand aus Steuerabgrenzung |
-62.895 |
-5.579 |
Summe |
7.322 |
27.182 |
|
2023 |
2022 |
---|---|---|
Laufender Ertragsteueraufwand |
|
|
Steueraufwand laufendes Jahr |
58.081 |
44.464 |
Minderung aufgrund der Nutzung steuerlicher Verluste |
-3.218 |
-6.647 |
Minderung aufgrund der Nutzung von Steuergutschriften |
-282 |
0 |
Anpassung für periodenfremde Ertragsteuern |
15.637 |
-5.056 |
|
70.217 |
32.761 |
|
|
|
Ertrag/Aufwand aus Steuerabgrenzung |
|
|
Entstehung und Umkehrung temporärer Differenzen |
-77.704 |
1.939 |
Auswirkungen von Steuersatzänderungen |
4.168 |
-2.598 |
Veränderung der aktivierten Verlustvorträge |
-46.312 |
-5.778 |
Auswirkungen bisher nicht berücksichtigter temporärer Differenzen früherer Perioden |
-858 |
102 |
Veränderung der Ansatzkorrektur auf latente Steueransprüche (ohne Verlustvorträge) |
57.811 |
756 |
|
-62.895 |
-5.579 |
|
|
|
Summe |
7.322 |
27.182 |
Der Posten „Veränderung der aktivierten Verlustvorträge“ betrifft den Verbrauch von Verlustvorträgen in Höhe von TEUR 2.439 (2022: TEUR 566) sowie eine Anpassung der aktiven latenten Steuern für noch nicht verwertete Verlustvorträge in Höhe von TEUR minus 48.752 (2022: TEUR minus 6.344).
Die Überleitung vom errechneten Steuerertrag gemäß österreichischem Körperschaftsteuersatz von 24 Prozent (31. Dezember 2022: 25 Prozent) zum effektiven Steueraufwand stellt sich wie folgt dar:
|
2023 |
2022 |
---|---|---|
Ergebnis vor Steuern (EBT) |
-585.630 |
-10.059 |
Errechneter Steuerertrag (24 % des Ergebnisses vor Steuern; Vorjahr: 25 % des Ergebnisses vor Steuern) |
-140.551 |
-2.515 |
Abzugsfähige Ausschüttung Hybridkupon |
-6.900 |
-7.188 |
Steuerfreie Erträge und Steuerfreibeträge (insbesondere Forschungsfreibetrag) |
-1.710 |
-2.086 |
Nicht abzugsfähige Aufwendungen und ähnliche permanente Differenzen |
3.628 |
3.321 |
Nicht verrechenbare Quellensteuern |
8.303 |
5.401 |
Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen |
-1.615 |
56 |
Steuersatzunterschiede |
21.952 |
5.847 |
Steuersatzänderungen |
4.121 |
-5.111 |
Steuern aus Vorperioden |
14.779 |
-4.954 |
Wechselkursdifferenzen aufgrund der Umrechnung von Steuerposten von lokaler in funktionale Währung |
-15.431 |
-1.282 |
Veränderung des in Bezug auf Verlustvorträge, Steuergutschriften und temporäre Differenzen nicht angesetzten Aktivpostens |
119.691 |
34.345 |
Sonstige |
1.055 |
1.347 |
Effektiver Ertragsteueraufwand |
7.322 |
27.182 |
Die Relation zwischen dem effektiven Ertragsteueraufwand und dem Ergebnis vor Steuern ist im Geschäftsjahr 2023 wie im Vorjahr nicht proportional. Es liegen hohe Überleitungsposten vor, die aus Wertberichtigungen von Steueraktivposten (insbesondere aus nicht aktivierten Verlustvorträgen) entstanden sind (insbesondere Steuergruppe Österreich, Indonesien, China und Thailand). Zusätzlich gab es wie im Geschäftsjahr 2022 eine Ausschüttung an Hybridkapitalbesitzer, die steuerlich abzugsfähig ist. In den Steuern aus Vorperioden ist eine Rückstellung für unsichere Steuerpositionen in Höhe von TEUR 13.201 (31. Dezember 2022: TEUR 0) im Zusammenhang mit regelmäßigen Steuerprüfungsverfahren erfasst.
Der Posten „Steuersatzänderungen“ umfasst im Geschäftsjahr 2023 wie im Geschäftsjahr 2022 im Wesentlichen die gesetzliche Steuersatzsenkung in Österreich sowie die Erhöhung des Steuersatzes in Tschechien. Der Ertragsteuersatz in Österreich wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2023 stufenweise von 25 Prozent auf 24 Prozent gesenkt und wird ab 1. Jänner 2024 von 24 Prozent auf 23 Prozent gesenkt. Dies führte im Geschäftsjahr 2023 zu einem Aufwand von TEUR 3.105 (2022: Ertrag von TEUR 5.224) aus der Bewertung von latenten Steueransprüchen und latenten und laufenden Steuerschulden der österreichischen Konzerngesellschaften. Der Ertragsteuersatz in Tschechien wird ab 1. Jänner 2024 von 19 Prozent auf 21 Prozent erhöht. Dies führte im Geschäftsjahr 2023 zu einem Aufwand von TEUR 1.221 aus der Bewertung von latenten Steueransprüchen und latenten und laufenden Steuerschulden der österreichischen Konzerngesellschaften.
In dem Posten „Steuern aus Vorperioden“ ist eine Steuernachforderung von TEUR 4.490 (2022: Steuergutschrift TEUR 2.660) aus der steuerlichen Unternehmensgruppe mit der B&C Gruppe enthalten (siehe auch Note 38).
Die Lenzing AG und die österreichischen Tochterunternehmen der Lenzing Gruppe unterliegen einem Ertragsteuersatz von 24 Prozent (31. Dezember 2022: 25 Prozent). Die angewandten Ertragsteuersätze für ausländische Gesellschaften liegen zwischen 9,9 Prozent und 34 Prozent (31. Dezember 2022: zwischen 11 Prozent und 34 Prozent).
Im Dezember 2021 wurden die OECD-Musterregelungen für ein globales Mindestbesteuerungssystem (Säule 2 / Pillar 2) veröffentlicht. Durch das Mindestbesteuerungssystem soll bei Konzernen mit weltweiten Umsätzen von mindestens TEUR 750.000 sichergestellt werden, dass diese in jenen Staaten, in denen sie tätig sind, einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 Prozent unterliegen. Im Dezember 2022 wurde die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union beschlossen, die in Österreich mit dem Mindestbesteuerungsreformgesetz vom 30. Dezember 2023 in nationales Recht umgesetzt wurde und ab 1. Jänner 2024 von den Steuerpflichtigen anzuwenden ist. Zahlreiche für die Lenzing Gruppe relevante Jurisdiktionen führen derzeit entsprechende Mindestbesteuerungsregelungen ein. Da die neuen Steuergesetze weder in Österreich noch in allen anderen für die Lenzing Gruppe relevanten Jurisdiktionen zum 31. Dezember 2023 in Kraft getreten sind, ergeben sich keine Auswirkungen auf den tatsächlichen Steueraufwand des Geschäftsjahres 2023.
Die B&C Privatstiftung, Wien ist die oberste Muttergesellschaft im Sinne der Mindestbesteuerungsregeln der Lenzing AG und ihrer Tochtergesellschaften. Die Lenzing AG ist gemäß Mindestbesteuerungsregeln eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft.
Es wurde eine Evaluierung der Auswirkungen der neuen Mindestbesteuerungsregelungen für die Lenzing Gruppe als Teilkonzern der B&C Gruppe durchgeführt. Aus heutiger Sicht ergeben sich aufgrund der temporären Safe Harbour Regelungen und der Mindeststeuerkalkulation bei einer Stand-alone-Betrachtung des Teilkonzerns Lenzing Gruppe weder für 2023 noch für 2024 wesentliche Auswirkungen auf den Ansatz und die Bewertung von Steuerforderungen und -verbindlichkeiten.
Die Lenzing Gruppe wendet die vorübergehende, verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, an und erfasst diese als tatsächlichen Steueraufwand/-ertrag zum jeweiligen Entstehungszeitpunkt. Die verpflichtende Ausnahme ist rückwirkend anzuwenden. Da jedoch zum 31. Dezember 2022 in keinem der Länder, in denen die Lenzing Gruppe tätig ist, ein neues Gesetz zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung galt und zu diesem Zeitpunkt keine damit verbundenen latenten Steuern erfasst wurden, hat die rückwirkende Anwendung keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.