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Note 15. Ertragsteueraufwand

Als Ertragsteueraufwand werden der laufende Ertragsteueraufwand und der Ertrag/Aufwand aus der Steuerabgrenzung (Veränderung der aktiven und passiven latenten Steuern) ausgewiesen. Der Ertragsteueraufwand setzt sich wie folgt zusammen:

Ertragsteueraufwand nach Herkunft
TEUR

 

2023

2022

Laufender Ertragsteueraufwand

 

 

Österreich

34.659

14.847

Ausland

35.558

17.914

 

70.217

32.761

 

 

 

Ertrag/Aufwand aus Steuerabgrenzung

-62.895

-5.579

Summe

7.322

27.182

Ertragsteueraufwand nach Ursachen
TEUR

 

2023

2022

Laufender Ertragsteueraufwand

 

 

Steueraufwand laufendes Jahr

58.081

44.464

Minderung aufgrund der Nutzung steuerlicher Verluste

-3.218

-6.647

Minderung aufgrund der Nutzung von Steuergutschriften

-282

0

Anpassung für periodenfremde Ertragsteuern

15.637

-5.056

 

70.217

32.761

 

 

 

Ertrag/Aufwand aus Steuerabgrenzung

 

 

Entstehung und Umkehrung temporärer Differenzen

-77.704

1.939

Auswirkungen von Steuersatzänderungen

4.168

-2.598

Veränderung der aktivierten Verlustvorträge

-46.312

-5.778

Auswirkungen bisher nicht berücksichtigter temporärer Differenzen früherer Perioden

-858

102

Veränderung der Ansatzkorrektur auf latente Steueransprüche (ohne Verlustvorträge)

57.811

756

 

-62.895

-5.579

 

 

 

Summe

7.322

27.182

Der Posten „Veränderung der aktivierten Verlustvorträge“ betrifft den Verbrauch von Verlustvorträgen in Höhe von TEUR 2.439 (2022: TEUR 566) sowie eine Anpassung der aktiven latenten Steuern für noch nicht verwertete Verlustvorträge in Höhe von TEUR minus 48.752 (2022: TEUR minus 6.344).

Die Überleitung vom errechneten Steuerertrag gemäß österreichischem Körperschaftsteuersatz von 24 Prozent (31. Dezember 2022: 25 Prozent) zum effektiven Steueraufwand stellt sich wie folgt dar:

Steuerüberleitungsrechnung
TEUR

 

2023

2022

Ergebnis vor Steuern (EBT)

-585.630

-10.059

Errechneter Steuerertrag (24 % des Ergebnisses vor Steuern; Vorjahr: 25 % des Ergebnisses vor Steuern)

-140.551

-2.515

Abzugsfähige Ausschüttung Hybridkupon

-6.900

-7.188

Steuerfreie Erträge und Steuerfreibeträge (insbesondere Forschungsfreibetrag)

-1.710

-2.086

Nicht abzugsfähige Aufwendungen und ähnliche permanente Differenzen

3.628

3.321

Nicht verrechenbare Quellensteuern

8.303

5.401

Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

-1.615

56

Steuersatzunterschiede

21.952

5.847

Steuersatzänderungen

4.121

-5.111

Steuern aus Vorperioden

14.779

-4.954

Wechselkursdifferenzen aufgrund der Umrechnung von Steuerposten von lokaler in funktionale Währung

-15.431

-1.282

Veränderung des in Bezug auf Verlustvorträge, Steuergutschriften und temporäre Differenzen nicht angesetzten Aktivpostens

119.691

34.345

Sonstige

1.055

1.347

Effektiver Ertragsteueraufwand

7.322

27.182

Die Relation zwischen dem effektiven Ertragsteueraufwand und dem Ergebnis vor Steuern ist im Geschäftsjahr 2023 wie im Vorjahr nicht proportional. Es liegen hohe Überleitungsposten vor, die aus Wertberichtigungen von Steueraktivposten (insbesondere aus nicht aktivierten Verlustvorträgen) entstanden sind (insbesondere Steuergruppe Österreich, Indonesien, China und Thailand). Zusätzlich gab es wie im Geschäftsjahr 2022 eine Ausschüttung an Hybridkapitalbesitzer, die steuerlich abzugsfähig ist. In den Steuern aus Vorperioden ist eine Rückstellung für unsichere Steuerpositionen in Höhe von TEUR 13.201 (31. Dezember 2022: TEUR 0) im Zusammenhang mit regelmäßigen Steuerprüfungsverfahren erfasst.

Der Posten „Steuersatzänderungen“ umfasst im Geschäftsjahr 2023 wie im Geschäftsjahr 2022 im Wesentlichen die gesetzliche Steuersatzsenkung in Österreich sowie die Erhöhung des Steuersatzes in Tschechien. Der Ertragsteuersatz in Österreich wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2023 stufenweise von 25 Prozent auf 24 Prozent gesenkt und wird ab 1. Jänner 2024 von 24 Prozent auf 23 Prozent gesenkt. Dies führte im Geschäftsjahr 2023 zu einem Aufwand von TEUR 3.105 (2022: Ertrag von TEUR 5.224) aus der Bewertung von latenten Steueransprüchen und latenten und laufenden Steuerschulden der österreichischen Konzerngesellschaften. Der Ertragsteuersatz in Tschechien wird ab 1. Jänner 2024 von 19 Prozent auf 21 Prozent erhöht. Dies führte im Geschäftsjahr 2023 zu einem Aufwand von TEUR 1.221 aus der Bewertung von latenten Steueransprüchen und latenten und laufenden Steuerschulden der österreichischen Konzerngesellschaften.

In dem Posten „Steuern aus Vorperioden“ ist eine Steuernachforderung von TEUR 4.490 (2022: Steuergutschrift TEUR 2.660) aus der steuerlichen Unternehmensgruppe mit der B&C Gruppe enthalten (siehe auch Note 38).

Die Lenzing AG und die österreichischen Tochterunternehmen der Lenzing Gruppe unterliegen einem Ertragsteuersatz von 24 Prozent (31. Dezember 2022: 25 Prozent). Die angewandten Ertragsteuersätze für ausländische Gesellschaften liegen zwischen 9,9 Prozent und 34 Prozent (31. Dezember 2022: zwischen 11 Prozent und 34 Prozent).

Im Dezember 2021 wurden die OECD-Musterregelungen für ein globales Mindestbesteuerungssystem (Säule 2 / Pillar 2) veröffentlicht. Durch das Mindestbesteuerungssystem soll bei Konzernen mit weltweiten Umsätzen von mindestens TEUR 750.000 sichergestellt werden, dass diese in jenen Staaten, in denen sie tätig sind, einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 Prozent unterliegen. Im Dezember 2022 wurde die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union beschlossen, die in Österreich mit dem Mindestbesteuerungsreformgesetz vom 30. Dezember 2023 in nationales Recht umgesetzt wurde und ab 1. Jänner 2024 von den Steuerpflichtigen anzuwenden ist. Zahlreiche für die Lenzing Gruppe relevante Jurisdiktionen führen derzeit entsprechende Mindestbesteuerungsregelungen ein. Da die neuen Steuergesetze weder in Österreich noch in allen anderen für die Lenzing Gruppe relevanten Jurisdiktionen zum 31. Dezember 2023 in Kraft getreten sind, ergeben sich keine Auswirkungen auf den tatsächlichen Steueraufwand des Geschäftsjahres 2023.

Die B&C Privatstiftung, Wien ist die oberste Muttergesellschaft im Sinne der Mindestbesteuerungsregeln der Lenzing AG und ihrer Tochtergesellschaften. Die Lenzing AG ist gemäß Mindestbesteuerungsregeln eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft.

Es wurde eine Evaluierung der Auswirkungen der neuen Mindestbesteuerungsregelungen für die Lenzing Gruppe als Teilkonzern der B&C Gruppe durchgeführt. Aus heutiger Sicht ergeben sich aufgrund der temporären Safe Harbour Regelungen und der Mindeststeuerkalkulation bei einer Stand-alone-Betrachtung des Teilkonzerns Lenzing Gruppe weder für 2023 noch für 2024 wesentliche Auswirkungen auf den Ansatz und die Bewertung von Steuerforderungen und -verbindlichkeiten.

Die Lenzing Gruppe wendet die vorübergehende, verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, an und erfasst diese als tatsächlichen Steueraufwand/-ertrag zum jeweiligen Entstehungszeitpunkt. Die verpflichtende Ausnahme ist rückwirkend anzuwenden. Da jedoch zum 31. Dezember 2022 in keinem der Länder, in denen die Lenzing Gruppe tätig ist, ein neues Gesetz zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung galt und zu diesem Zeitpunkt keine damit verbundenen latenten Steuern erfasst wurden, hat die rückwirkende Anwendung keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

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