Über die Nachhaltigkeitserklärung
Diese nichtfinanzielle Erklärung ist der zusammengefasste konsolidierte nichtfinanzielle Bericht der Lenzing Gruppe1 (gemäß § 267a UGB) und der Lenzing Aktiengesellschaft (gemäß § 243b UGB) und ist Teil des Lageberichts.
[BP-1 5a, 5b]
Diese nichtfinanzielle Erklärung wurde in Vorbereitung auf die Berichtspflicht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und gemäß den Anforderungen des österreichischen Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetzes (NaDiVeG2) nach den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erstellt. Wenn für bestimmte Indikatoren aussagekräftige Zahlen geliefert werden können, sind im „Anhang“ entsprechend dem NaDiVeG und nach den AFRAC-Empfehlungen separate Daten für die Lenzing Aktiengesellschaft aufgeführt.
Dieser Bericht umfasst alle voll konsolidierten Gesellschaften der Lenzing Gruppe. Detaillierte Informationen finden Sie im Geschäftsbericht der Lenzing Gruppe (Note 3, Note 41). Neben den voll konsolidierten Gesellschaften der Lenzing Gruppe wird auch das Joint Venture RVL Reststoffverwertung Lenzing GmbH, Lenzing (Österreich), in die nichtfinanzielle Erklärung einbezogen, da Lenzing die operative Kontrolle hat. Die assoziierten Unternehmen wurden geprüft und, soweit relevant (und wesentlich), in den CO2-Fußabdruck des Unternehmens einbezogen. Gemäß den gesetzlichen Anforderungen besteht ein jährlicher Berichtszyklus für Lenzings Nachhaltigkeitsleistung.
Die Lenzing berücksichtigt Informationen basierend auf der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 und der Vereinfachung der Berichterstattung gemäß der Taxonomie-Verordnung (EU) 2026/73.
[BP-2 15]
Um den Entscheidungsfindungsanforderungen einiger Stakeholder von Lenzing nachzukommen, wurde entschieden, bestimmte nicht wesentliche ESRS-Datenpunkte in den „Anhang“ dieses Berichts aufzunehmen.
[BP-1 5d]
Aus Gründen der Vertraulichkeit hat Lenzing auf folgende Angaben verzichtet: Zahlen für spezifische Frachtwerte, da hierfür die Offenlegung der gesamten Faser- und Zellstoff-Produktionsmenge der Produktionsstandorte von Lenzing erforderlich wäre (E2-3 23 a).
Wertschöpfungskette
[BP-1 5c]
Informationen zu Lenzings vor- und nachgelagerter Wertschöpfungskette finden Sie im Abschnitt „Wertschöpfung in der Lenzing Gruppe“ in diesem Kapitel. Für einen Teil der geforderten Informationen zur Wertschöpfungskette wurde die Übergangsbestimmung in ESRS 1, Kapitel 10 (ESRS 1 132) genutzt. Lenzing wird weitere Anstrengungen in diese Richtung unternehmen. Insbesondere für den Standard „S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ hat Lenzing noch keinen vollständigen Einblick in ihre Wertschöpfungskette; hier besteht Verbesserungsbedarf. Weitere Informationen finden Sie unter der Maßnahme „Vorgelagerte und nachgelagerte Wertschöpfungskette – Hotspot-Analyse“ im Abschnitt „Maßnahmen“ im Kapitel „S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“.
[BP-2 10, 11]
Die Kennzahlen der EU-Taxonomie sind Gegenstand von Bewertungen und Schätzungen. Weitere Informationen zur EU-Taxonomie finden Sie im Kapitel „EU-Taxonomie Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852“.
Die Kennzahlen der Treibhausgasemissionen enthalten Daten der Wertschöpfungskette mit Schätzwerten. Informationen über diese Schätzwerte und deren Genauigkeitsgrad finden Sie im Abschnitt „Berechnungsgrundsätze“ (E1-6) im Kapitel „E1 Klimawandel“.
Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen
[BP-2 14, ESRS 1 84]
Bei der Berechnung der Vergütungskennzahlen S1-16 sind Fehler aufgetreten. Bei der Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles, also der Unterschied zwischen den durchschnittlichen Gehaltsniveaus von weiblichen und männlichen Mitarbeiter:innen, wurde versehentlich als Prozentsatz des durchschnittlichen Gehaltsniveaus der Mitarbeiterinnen statt der Mitarbeiter angegeben. Die Differenz zwischen der korrekten und der falschen Zahl für 2024 beträgt +1,4. Bei der Berechnung des Verhältnisses der jährlichen Gesamtvergütung wurde eine inkorrekte Anzahl an Beschäftigten berücksichtigt. Die Differenz zwischen der korrekten und der falschen Zahl für 2024 beträgt +10,87. Diese Kennzahlen wurden für den laufenden und den vorangegangenen Zeitraum korrigiert.
Bei der Angabe der Einheiten für spezifische Emissionen im Kapitel „E1 Klimawandel“ ist ein Fehler aufgetreten. Für spezifische Treibhausgasemissionen (E1-4 34a), die Energieintensität (E1-5 40) und die Treibhausgasintensität (E1-6 53) wurden fälschlicherweise die Einheiten Mio. t CO2-Äquivalent/t, Mio. MWh/EUR und Mio. t CO2-Äquivalent/EUR anstelle von in „CO2-Äquivalent/t“, MWh/EUR und t CO2-Äquivalent/EUR angegeben. Der Unterschied zwischen den korrekten und den falschen Zahlen für 2024 beträgt daher den Faktor 1 Million.
Die im Kapitel „E1 Klimawandel“ angegebenen Investitionsausgaben für das Gasleitungs- und Gasboilerprojekt in Nanjing (China) wurden fälschlicherweise mit EUR 20 Mio. angegeben. Die korrekten CapEx belaufen sich auf EUR 30 Mio. (Differenz zwischen korrekter und inkorrekter Zahl: 10 Millionen).
Bei der Berechnung des Inputs für besorgniserregende Stoffe der Gefahrenklasse „Sensibilisierung der Haut Kategorie 1“ ist ein Fehler aufgetreten (E2-5 34). Für einen Standort wurden die angegebenen Werte als Tonnen statt als Kilogramm miteinbezogen. Die Differenz zwischen der korrekten und der falschen Input-Zahl von 2024 für diese Gefahrenklasse sowie auch die Gesamtmenge der besorgniserregenden Stoffe beträgt –53.406,54.
Aufnahme von Informationen mittels Verweis
[BP-2 16]
In der nachfolgenden Tabelle ist angegeben, welche Offenlegungsanforderungen der nichtfinanziellen Erklärung durch Verweis einbezogen werden.
ESRS 2 GOV-1 Absatz 22 b, 22 c i |
Geschäftsbericht: Corporate Governance Report: Aufsichtsrat: Arbeitsweise |
|---|---|
ESRS 2 GOV-1 Absatz 22 c iii |
Geschäftsbericht: Risikobericht: Ziele des Risikomanagements |
1„Die Gruppe“ (aus Gründen der besseren Lesbarkeit gelegentlich auch „Lenzing“ genannt) umfasst die Lenzing Aktiengesellschaft und deren Tochtergesellschaften.
2Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (§ 243b, § 267a UGB)